Der Nötigungsnotstand im deutschen Recht*

Ali Emrah Bozbayındır

Einführung

Gegenstand dieser Untersuchung ist der Nötigungsnotstand. Unter dem Rechtsinstitut des Nötigungsnotstandes verbirgt sich ein Drittverhalten, dessen rechtliche Einordnung nach wie vor umstritten ist. Die Struktur des Nötigungsnotstandes hat folgenden Aufbau: A nötigt B, in die Rechte des C einzugreifen. Diese Struktur umfasst verschiedenen Sachverhalts Konstellationen. Der Genötigte kann z. B. eine Individualperson oder ein Staat sein. Diese Arbeit hat nur die Nötigung einer Individualperson zum Inhalt. Die Erpressung des Staates bleibt außerhalb dieser Untersuchung, da dieser Sonderfall einer anderen Begründung der Notstandsrechtfertigung bedarf. (1)

In Deutschland liegt die dogmatische Einordung des Nötigungstandes im Mittelpunkt der Diskussion. Ob die Nötigungsnotstandsfälle gerechtfertigt oder allenfalls entschuldigt werden können, ist die Grundfrage der Nötigungsnotstandproblematik.

Um diese Problematik verständlicher zu machen, werden zunächst die rechtsgeschichtlichen Hintergründe erörtert. Anschließend werden die gegenwärtigen Argumente für und gegen eine mögliche Rechtfertigung des Nötigungsnotstandes dargestellt. In einem weiteren Abschnitt werden dann die vermittelnden Lösungsvorschläge analysiert.

Schließlich soll im dritten Teil der Arbeit untersucht werden, wie die Auswirkungen einer unter nötigungsnotstand begangene Tat auf den Nötigenden und die Genötigten sind.

A. Rechtsgeschichtlicher Hintergrund

Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung des Nötigungsnotstandes kann auf der Grundlage von zwei Säulen durchgeführt werden, und zwar der die Entwicklung des positiven Rechts und der Entwicklung der Idee des Notstandes.

Im Gegensatz zu der Notwehr ist eine Rechtfertigung wegen Notstands problematisch, da der Notstandstäter einen unbeteiligten Dritten zur Beseitigung der Notstandslage heranzieht. (2) Anders gesagt bedeutet der Notstand Rechtsgutschutz durch Rechtsgutbeeinträchtigung. (3) Aus diesem strukturellen Unterschied zwischen der Notwehr und dem Notstand resultierte in der Geschichte der Strafrechtsdogmatik und Rechtsphilosophie eine heftige Debatte darüber, wie sich die Notstandsfälle auf die Strafbarkeit auswirken sollen. (4)

Insbesondere waren die Ansätze von Kant und Hegel von großem Einfluss auf die Strafrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts. Eine Rechtfertigung der dem griechischen Philosophen Karneades von Kyrene (219-129 v. Chr.) zugeschriebenen und später als „Brett des Karneades“bezeichneten Fallkonstellation, in der ein Schiffbrüchiger mit einem anderen in gleicher Lebensgefahr schwebend, diesen von dem Brett, worauf er sich gerettet hatte, wegstieß, um sich selbst zu retten, wurde von Kant abgelehnt, mit der Begründung, dass ein solches Notrecht einen Widerspruch der Rechtslehre mit sich selbst enthalte.5 Hegel dagegen erkennt unter bestimmten Voraussetzungen ein Notrecht an. Er bildete eine Kollision von Leben und Eigentum erfassende Fallkonstellation: „auf der einen Seite unendliche Verletzung des Daseins und darin die totale Rechtlosigkeit, auf der anderen Seite nur die Verletzung eines einzelnen beschränkten Daseins der Freiheit steht, wobei zugleich das Recht als solches und Rechtsfähigkeit des nur in diesem Eigentum Verletzten anerkannt wird“.6 Heutige Regelungen des Notstandes können als die Frucht
oder die Konsequenz dieser Auseinandersetzung angesehen werden.

Da die Notstandsfälle keine einheitliche Erscheinung darstellten, hat sich sowohl in der Strafrechtsdogmatik als auch in der Praxis die Differenzierungstheorie, die Fälle von ganz verschiedener Art und Gestalt umfasst, durchgesetzt. (7)

Die heutige Normierung über den Notstand enthält zwei verschiedene Regelungen, die die Entwicklung der Notstandsidee von den Einheitstheorien zu den Differenzierungstheorien darstellt. Die Regelungen der §§ 34 und 35 StGB können als gesetzliche Festschreibung der Differenzierungstheorie betrachtet werden.

Das geltende positive Recht enthält keine explizite Regelung des Nötigungsnotstandes. Bis zum Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes am 01.01.1975 enthielt jedoch das Strafgesetzbuch eine ausdrückliche Regelung über den Nötigungsnotstand.

I. Die Regelung des § 52 StGB a. F.

Die Notstandsbestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich von 1871 fanden sich in den Vorschriften der §§ 52 und 54 StGB, die sich im 4. Abschnitt des Buches unter den Gründen, die „die Strafe ausschließen oder mildern“, fanden.8 Die einschlägigen Paragrafen hatten folgenden Wortlaut:

§ 52 StGB a. F. „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genötigt worden war.“

§ 54 StGB a. F. „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Handlung außer im Falle der Notwehr in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen begangen worden ist.“

§ 52 StGB a. F. regelte die Nötigungsnotstandsfälle. Diese Vorschrift sagte nichts über den Grund der Straflosigkeit aus. Des Weiteren enthielt sie keine Zumutbarkeitsregel. (9) In der Wissenschaft wurde der Nötigungsnotstand als bloßer Unterfall des § 54 StGB a. F. betrachtet. (10)

Fragmentarisch geregelte Vorschriften erfüllten nur einen Teilbereich des Notstandes, da die große Materie des Notstandes durch zwei Zwerge nicht zu bewältigen war. (11) Diese Unvollständigkeit wurde durch die spätere Gesetzgebung im bürgerlichen Recht, nämlich §§ 228 und 904 BGB (12), die die defensiven und aggressiven Notstandsfälle im Zivilrecht umfassen, und durch die vom Reichsgericht bahnbrechende Entscheidung, einen übergesetzlichen rechtfertigenden Notstand (13) anzuerkennen, nur unzureichend ergänzt.

Ob der § 52 StGB a. F. als ein Entschuldigungsgrund, ein Rechtfertigungsgrund, oder nach Güterkollision als Rechtfertigungsgrund und als Entschuldigungsgrund einzuordnen war, war als ein Teil der allgemeinen dogmatischen Einordnung des Notstandes ein heftig diskutiertes Thema, das der gegenwärtigen Diskussion über die dogmatische Einordnung des Nötigungsnotstandes zugrunde liegt. (14)

An dieser Stelle ist eine Erörterung der Einheitstheorien und ihrer dogmatischen Konkurrenz, d. h. der Differenzierungstheorie erforderlich.

Bis zu Beginn der 30er-Jahre gab es Bestrebungen nach der systematischen Einordnung der vielfältigen Notstandskonstellationen durch verschiedene Einheitstheorien, die alle Notstandsfälle entweder als Rechtfertigung15 oder bloße Entschuldigung angesehen haben. (16) Auch in Bezug auf den Nötigungsnotstand nahm ein Teil der Vertreter dieser Theorie einen Entschuldigungsgrund und der andere einen Rechtfertigungsgrund
an. (17)

Die Erfolglosigkeit des Einheitsprinzips hinsichtlich der sachgerechten Lösungen für alle Notstandsfälle wirkte sich in einem kompromisshaft-dualistischen Resultat aus, d. h. in der Differenzierungstheorie. (18) Die Begründer dieser Theorie begriffen das Notstandsproblem als ein Problem der Deliktsystematik. In dieser Theorie stellt der Notstand für die Strafrechtssystematik keine homogene Erscheinung dar, sondern einen verschiedene Konstellationen enthaltenden heterogenen Zustand, welcher eine unterschiedliche rechtliche Bewertung und systematische Zuordnung benötigt. (19) Notstandsfälle sollen dieser Theorie nach in zwei Gruppen zu unterteilen, die sich groberweise dadurch unterscheiden, ob sie die Rechtsordnung als „billigenswert“ nicht mehr „sozialschädlich“ ansieht, oder ob die Tat lediglich verzeiht, damit entschuldigt. (20) Laut dieser Theorie wurden §§ 228, 904 BGB als Rechtfertigungsgründe und §§ 52, 54 StGB als Entschuldigungsgründe betrachtet. (21)

Diese Theorie fand ihre Anwendung durch die berühmte Entscheidung des Reichsgerichts zum medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch im Jahre 1927, mit der durch die Anwendung des Prinzips der „Güterabwägung“ das „geringwertigere Gut dem höherwertigen weichen“ soll, und somit erstmals ein übergesetzlicher rechtfertigender Notstand gerichtlich anerkannt wurde. (22)

Die Anerkennung eines übergesetzlichen rechtfertigenden Notstandes löst eine neue Diskussion über die Einordnung der Nötigungsnotstandsfälle aus. Die Frage, ob ein Teil der Nötigungsfälle unter dem rechtfertigenden Notstand zu klassifizieren ist, bildet den Hintergrund der heutigen Diskussion. (23) Die damalige Strafrechtlehre hat diese Frage unterschiedlich beantwortet. Eine Rechtfertigungsmöglichkeit bejahende und teilweise annehmende Ansichten wurden auch von verschiedenen Autoren vertreten. (24) Die herrschende Lehre lehnte die Rechtfertigungsmöglichkeit jedoch ab. (25)

II. Der Nötigungsnotstand in der neueren Gesetzgebung

Die Differenzierungstheorie wurde mit den neuen Notstandsregelungen, §§ 34 und 35 StGB, gesetzlich festgeschrieben. (26) Damit kodifiziert der Gesetzgeber den von der Rechtsprechung entwickelten übergesetzlichen rechtfertigenden Notstand. (27) Gerechtfertigt ist wegen Notstandes gemäß § 34 StGB derjenige, „wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder in anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden“, „wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt (Interesseabwägungsformel)“ und „dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (Angemessenheitsklausel)“.

Der Gesetzgeber fasste die Vorschriften des § 52 a. F. und des § 54 a.F. in einer gemeinsamen Norm, dem entschuldigenden Notstand (§ 35 n.F.) zusammen.28 Nach § 35 ist wegen Notstandes entschuldigt, wer in derselben Gefahr für „Leben, Leib oder Freiheit eine Rechtswidrige Tatbegeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden“. Diese Regelung erweitert die Entschuldigungsvoraussetzungen gegenüber § 54 StGB a. F. in wesent-lichen Punkten. Erstens wird neben dem Leib und Leben, die Freiheit als Schutzgut erfasst. (29) Zweitens wird der Umfang der Nothilfe zur „nahestehenden
Person“ ausgedehnt. Drittens regelt der § 35 II StGB, dass ein eigener Irrtum des Täters über die Umstände, zum Schuldausschluss führt. (30) Darüber hinaus regelt die Vorschrift eine Eingriffsseite begrenzende Ausnahmeregel. § 35 I 2 StGB nimmt die Vergünstigung der Entschuldigung von rechtswidrigen Taten zurück, wenn dem Täter den
Umständen nach zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen. (31)

Beide Vorschriften verlangen eine gegenwärtige Gefahr, die nicht anders abwendbar sein darf. Während allerdings bei § 34 StGB jedes Rechtsgut notstandsfähig ist, limitiert § 35 StGB seine Verwendung auf die hochrangigen Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit. Außerdem ist der Nothilfe bei § 35 StGB nur für einen bestimmten Personenkreis zulässig. Das führt zu einer erheblichen Einschränkung des § 35 StGB. (32)

Demgegenüber hat der Gesetzgeber auf eine Sonderregelung des Nötigungsnotstandes in Übereinstimmung mit den Strafgesetzentwürfen seit 1909 (33) verzichtet und womit die Streitfrage um eine mögliche Rechtfertigung des Nötigungsnotstandes weiter offen gelassen wurde. (34)

B. Der gegenwärtige Diskussionsstand

Dass der Reformgesetzgeber auf eine den Nötigungsnotstand explizit regelnde Vorschrift verzichtet, rückt die Diskussion nach der dogmatischen Einordnung dieser Fälle in den Vordergrund. Ob die Nötigungsnotstandsfälle gerechtfertigt (nach § 34 StGB, § 904 BGB, § 16 OWiG) oder allenfalls entschuldigt sind, hat aufgrund des Schweigens des Gesetzgebers eine noch bis heute andauernde Diskussion zur Folge.

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*Der vorliegende Aufsatz basiert auf der erste Teil meiner im Wintersemester 2009 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln angenommener Magisterarbeit zum Thema „Rechtsvergleichende Untersuchung des Nötigungsnotstandes in Deutschland, im common law-Bereich und im Völkerstrafrecht.“ Für die Betreuung des Themas und wertvolle Hinweise bei dessen Bearbeitung sehr herzlich danke ich Herrn Prof. Dr. Thomas Weigend. Danken möchte ich auch Prof. Dr. Georg Steinberg für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens.
(1) Vgl. Jescheck/Weigend, AT, S. 484 Fn. 13; Küper, Nötigungsnotstand, S. 77 ff.; Krey, AT, Rn. 571; Kühl, AT, § 8 Rn. 133; Roxin, AT, § 16 Rn. 70.
(2) Kühl, AT, § 8 Rn. 1; ders, in: FS Lenckner 148.
(3) Küper, JuS 1987, S. 82.
(4) Vgl. Roxin, AT, § 16 Rn. 9.
(5) Küper, JZ 2005, S. 105 ff.; Kühl, in: FS Lenckner, S. 143 ff.; ders. AT, § 8 Rn. 2 ff.; Noltenius, Kriterien, S. 312 f. Zur Geschichte siehe Aichele, Jahrbuch für Recht und Ethik 11 (2003), S.  45 ff.
(6) Hegel, Grundlinien, S. 123 f. (§ 127).
(7) Jescheck/Weigend. AT, S. 354; Roxin, AT, § 16 Rn. 1 ff.
(8) Der Text ist zu finden u. a. bei Vormbaum/Welp, Das Strafgesetzbuch 1, S. 12.
(9) Küper, JuS 1987, S. 85.
(10) Vgl. Bernsmann, Notstand, S. 140 f.
(11) Geilen, AT, S. 101 f.; Mayer, AT, S. 302. Hellmuth Mayer, AT, S. 94; Küper, aaO, S. 85.
(12) § 228 BGB: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht …“. § 904 BGB: „Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Suche zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist …“
13 RGSt 61, 242 (1927).
14 Neumann, JA 1988, S. 329.
15 v. Litzt/Schmidt, Strafrecht, S. 190 f.; siehe auch Küper, JuS 1987, S. 83 f.
16 Kelker, Der Nötigungsnotstand, S. 18. Mayer, AT, S. 304.
17 Mayer, Ebenda; Kelker, Ebenda.
18 Neumann, JA 1988, S. 329; Welzel, Strafrecht, S. 180.
19 Küper, JZ 2005, S. 106; Geilen, AT, S. 99.
20 Erb, in: MüKo, § 34 Rn. 7; Kelker, Der Nötigungsnotstand, S. 20; Küper, aaO, S. 106.
21 Roxin, AT, § 16 Rn. 1.
22 Die Reichsgerichtsentscheidung betrifft den Fall der medizinischen Indikation bei der Abtreibung. In diesen Fall war die Schwangere nicht eigentlich krank, sondern drohte mit Selbstmord, falls die Erfüllung ihres Wunsches vom Arzt abgelehnt würde. Und das Gericht sagt dazu wörtlich: „In Lebenslangen, in welchen eine den äußeren Tatbestand einer Verbrechensnorm erfüllende Handlung das einzige Mittel ist, um ein Rechtsgut zu schützen oder eine… Pflicht zu erfüllen, ist die Frage, ob die Handlung rechtmäßig
oder unverboten oder rechtswidrig ist, an der Hand des dem geltenden Recht zu entnehmenden Wertverhältnisses der im Widerstreit stehenden Rechtsgüter oder Pflichten zu entscheiden“. RGSt 61, S 242 ff, S.254. Vgl. Siegert, Notstand, S. 23 ff.; Küper, JuS 1987, S. 86; Erb, in: MüKo, § 34 Rn. 8; Roxin, AT, § 16 Rn. 4; Krey, AT, Rn. 541; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, § 34 Rn. 2; Wessels/Beulke, AT, Rn. 298; Hellmuth Mayer, AT, S. 89; Neumann, JA 1988, S. 332; Kindhäuser, in: LPK-StGB, § 34 Rn. 13; Zieschang, JA 2007, S. 680. Zur Kritik siehe Mezger, Strafrecht, S. 78 f.
23 Kelker, Der Nötigungsnotstand, S. 21-24; Meyer, GA 2004, S. 357.
24 Siehe Kelker, Ebenda Welzel, Strafrecht, S. 181; Herzberg, Mittelbare Täterschaft, S. 32f.
25 Johannes, Mittelbare Täterschaft, S. 20; Schönke/Schröder, 17. Aufl., § 52 Anm. 15;siehe auch Kelker, Der Nötigungsnotstand, S. 23; Zieschang, JA 2007, S. 679.
26 Busch, Strafrechtsreform, S. 72; Kelker, Der Nötigungsnotstand, S. 24; Kühl, in: FS Lenckner, S. 148; Zieschang, JA, S. 681; Vormbaum/Welp, Strafgesetzbuch 2, S. 113 f.,124.
27 Fischer, § 34 Rn. 2; Kühl, AT, § 8 Rn. 11.
28 Busch, Strafrechtsreform, S. 73.
29 Busch, Strafrechtsreform, S. 74; Zieschang, in: LK, § 35 vor Rn. 1.
30 Busch, Ebenda; Fisher, § 35 Rn. 16.
31 Bernsmann, Notstand, S. 141; Eser/Burkhardt, Strafrecht I, S. 207; Fischer, § 35 Rn. 10
f.; Kühl, § 12 Rn. 59 f.; Wessels/Beulke, AT, Rn. 435 f.
32 Vgl. Zieschang, JA 2007, S. 681.
33 Vgl. Zieschang, in: LK, 12. Aufl., § 35 vor Rn. 1.
34 „Es ist schade, dass das Gesetz jetzt in § 35, der beide Fälle (Nötigungsnotstand und entschuldigender Notstand) zusammenwirft, an Profil verloren hat, mochte auch der alte § 52 technische Mängel haben. Es bleibt ein Wertunterschied, ob man einer Naturgewalt
auf Kosten eines anderen nachgibt oder sich zum Werkzeug eines Verbrechers macht
bzw. ihn auf Kosten der Allgemeinheit düpiert“. Lange, NJW 1978, S. 785.